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Geringfügigkeitsrichtlinien
Beispiel 20 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.1 und C 1.2.1):
Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 EUR
seit 01.06.2009 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR
seit 01.08.2009 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR
Die Raumpflegerin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und beim Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1