Riester Rente

Fragen zur Riesterrente

Riester Rente

Die Riester Rente ist nach dem ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester benannt. Dieser hatte die mit staatlichen Zulagen geförderte Altersvorsorge angeregt. Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) werden private Renten ab 2002 mit staatlichen Zuschüssen gefördert.

Diese Förderung können alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, in Anspruch nehmen. Hierzu gehören in erster Linie Arbeitnehmer.

Zu dem berechtigten Personenkreis der Riesterrente gehören auch Selbständige, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies sind beispielsweise selbständige Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und insgesamt noch keine 18 Jahre Beiträge gezahlt haben.

Beamte erhalten die Riesterförderung, wenn sie laufende Besoldungsbezüge erhalten. Ab dem Jahre 2008 erhalten auch Bezieher von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit die Riesterförderung.

Weiterhin gehören zum berechtigten Personenkreis Bezieher von Arbeitslosengeld und Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld. Personen, die eine Kindererziehungszeit in Anspruch nehmen, können ebenfalls die Förderung in Anspruch nehmen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, müssen 4 Prozent des Vorjahreseinkommens ( max. 2.100 €) in einen Riestervertrag eingezahlt werden. Dieser Betrag wird als Mindesteigenbetrag bezeichnet. In den Höchstbetrag werden dabei die Zulagen eingerechnet. Als Zulage wird eine jährliche Grundzulage in Höhe von 154 Euro gezahlt. Hat auch der Ehegatte einen eigenen Riestervertrag, erhält er ebenfalls diese Zulage.

Hat der Ehegatte ein renteversicherungspflichtiges Einkommen, muss er selbst 4% seines Einkommens einzahlen, um die Höchstförderung zu erhalten. Hat er kein eigenes Einkommen, dann erhält er die Zulage ohne eigene Einzahlung.

Bei dieser Regelung ist es möglich, dass rentenversicherungspflichtige Ehepartner, die mit geringem Einkommen im Betrieb ihres Ehepartners arbeiten, die Grundzulage erhalten. Gleichzeitig hat der andere Ehegatte als Selbständiger ohne eigene Einzahlung ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung.

Neben der Grundzulage wird für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld eine Kinderzulage gezahlt. Diese Zulage beträgt je Kind und Jahr 185 Euro. Für die ab 2008 geborenen Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro. Die Kinderzulagen werden grundsätzlich dem Vertrag der Mutter gut geschrieben. Nur auf übereinstimmende Erklärung beider Elternteile werden die Zulagen auf das Konto des Vaters überwiesen.

Werden in einem Jahr keine oder weniger Beiträge als der Mindesteigenbetrag auf den Riestervertrag eingezahlt, dann wird auch die Zulage anteilig gekürzt. Ergeben sich durch hohe Zulagenbeträge geringe Eigenleistungen, so muss trotzdem ein Sockelbetrag in Höhe von jährlich 60 Euro eingezahlt werden.

Die Zulagen müssen beantragt werden. Der Antrag ist bei der den Vertrag führenden Versicherungsgesellschaft einzureichen. Die Versicherung wird den Kunden entsprechende vorgefertigte Anträge zusenden. Diese leitet den eingereichten Antrag an die zentrale Stelle weiter. Mit dem ersten Antrag bevollmächtigt man die Versicherung, für die folgenden Jahre den Antrag einzureichen. Dies erspart einem die weiteren Anträge. Nur bei Änderungen der Verhältnisse ist eine Mitteilung zu machen.

Der Zulageförderung in der Ansparphase der Riesterrente steht die Steuerpflicht in der Rentenphase gegenüber. Die spätere Riesterrenten sind wie sonstige Einkünfte voll zu versteuern.

Beispiel für die Zulagenförderung der Riester Rente:

Ehemann, Arbeitnehmer, Vorjahreseinkommen 35.000 EuroEhefrau, nicht berufstätig,3 Kinder, davon eines 2008 geboren

Grundzulage für den Ehemann = 154 €
Grundzulage für die Ehefrau = 154 €
Kinderzulagen 2x 185 € und 1x 300 € = 670 €
Gesamte Zulage = 978 €
Eigenanteil (4% aus 35.000 € = 1.400 € minus 978 Zulagen) = 422 €

Für einen Eigenanteil von 422 Euro werden 978 Euro Zulagen gezahlt. Dies entspricht einer Rendite von 231% auf den Eigenanteil bezogen. Hinzu kommt noch die laufende Verzinsung auf dem Riesterkonto.

Sonderausgabenabzug
Neben der staatlichen Zulagenförderung, können die Beiträge für die Riesterrente als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei kann ein Betrag in Höhe von jährlich 2.100 € berücksichtigt werden. Diesen Betrag können beide Ehegatten für ihren eignen Vertrag in Anspruch nehmen. Das Finanzamt ist von Amts wegen verpflichtet, beim Sonderausgabenabzug eine Vergleichsberechnung zu machen. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulagenförderung, dann wird zusätzlich neben der Zulage auf dem Rentenkonto noch eine direkte Steuererstattung fällig.

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