Krankenversicherung wechseln: So geht’s richtig

All jene, die gesetzlich krankenversichert sind, können beim bestehenden Anbieter kündigen und in weiterer Folge Mitglied einer anderen Kasse werden. Ein Vorgang, der vom Gesetzgeber sogar gewünscht wird, da so eine Stärkung des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kassen möglich gemacht wird. Schlussendlich sind in Deutschland um die 71 Millionen Menschen Teil der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mindestvertragslaufzeit berücksichtigen!

Verzichtet man auf einen direkten Vergleich der Anbieter, so verschenkt man einerseits viel Geld, andererseits kann es auch sein, dass man auf spezielle Leistungen verzichtet. Genau deshalb ist es wichtig, dass man vor dem Wechsel zu einem anderen Anbieter einen Vergleich durchführt und gegenüberstellt, welche Leistungen für welche Summe geboten werden. Keine Sorge – die Kündigung beim bestehenden Anbieter und der nachfolgende Wechsel sind unkompliziert und mit zwei Schreiben erledigt. So geht ein Schreiben an die bestehende Krankenkasse mit der Information der Abmeldung und ein Schreiben an die neue Kasse mit der Mitteilung der Anmeldung. Von einer vollständigen Kündigung wird dann gesprochen, wenn der alten Krankenkasse die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorliegt – diese Übermittlung muss innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen, die zwei Monate beträgt. Das heißt: Kündigt man mit 31. Januar, so ist die neue Kasse ab 1. April zuständig. Zu beachten ist die Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten – erst nach Ablauf der 18 Monate sind eine Kündigung und somit ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich.

Wann tritt das Sonderkündigungsrecht in Kraft?

Werden die aktuellen Zusatzbeiträge erhöht oder wird mitunter ein Zusatzbeitrag eingeführt, so tritt das sogenannte Sonderkündigungsrecht in Kraft – auch dann, wenn der Versicherte noch keine 18 Monate bei der Kasse versichert ist. Zu beachten ist, dass auch im Zuge des Sonderkündigungsrechtes eine zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Das bedeutet, auch im Falle der Sonderkündigung können die Dienste der neuen Kasse erst nach zwei Monaten in Anspruch genommen werden. Wichtig ist, dass das Kündigungsschreiben immer zum Monatsende bei der zuständigen Kasse einlangt, in welchem erstmals der neue Zusatzbeitrag erhoben wurde. Zu beachten ist hierbei, dass viele Versicherungen die Zusatzbeitragsänderungen erst zum Jahreswechsel einführen. Ein weiterer Punkt: Die Krankenkasse muss den Versicherten vor der Erhöhung des Beitrags oder vor Einführung eines Zusatzbeitrages informieren – kommt es zu keiner oder zu einer verspäteten Benachrichtigung, so tritt automatisch die Verlängerung des entstandenen Sonderkündigungsrechts (geregelt in § 175 Absatz 4 SGB V) in Kraft, sodass auch eine rückwirkende Kündigung möglich wird.

Antrag online ausfüllen

Wer den aktuellen Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen möchte, der sollte einerseits seine persönlichen Daten (Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer) anführen, andererseits klar ersichtlich machen, dass das bestehende Vertragsverhältnis beendet werden soll. Geht es um das Sonderkündigungsrecht, so ist es ratsam, wenn sich der Versicherte darauf bezieht und auf § 175 Absatz 4 Satz 5 SGB V verweist. Hat man einen neuen Anbieter gefunden, so genügt es, wenn man den Mitgliedsantrag der Krankenkasse ausfüllt, der online zur Verfügung gestellt wird. Der Versicherte benötigt hier nur die Anschrift des Arbeitgebers und die Sozialversicherungsnummer. Für Selbständige oder mitversicherte Familienangehörige gibt es spezielle Antragsformulare, die im Zuge eines Wechsels – ebenfalls online – ausgefüllt werden müssen. Zu beachten ist, dass die alte Kasse verpflichtet ist, innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung der Kündigung auszustellen (§ 175 Absatz 4 SGB V). Die Kündigungsbestätigung wird dann entweder mit den Antragsunterlagen mitgesendet oder nachgereicht. Erst dann, wenn die Kündigung übermittelt wurde, ist auch der Kassenwechsel zu 100 Prozent abgeschlossen.

Bilder:

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