Studenten Rentenversicherung

Rentenversicherung für Studenten

Gesetzliche Rentenversicherung

Oft wird die Ansicht vertreten, dass Studenten nichts mit der gesetzlichen Rentenversicherung zu tun haben. Erst mit dem Eintritt ins Arbeitsleben nach Abschluss des Studiums werde dies relevant. Dies ist aber so nicht richtig. Schon Studenten sind vielfältig in die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.

So werden die Schulzeiten und Studienzeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr als Anrechnungszeiten bis zu acht Jahren berücksichtigt. Dabei gelten drei Jahre als Beitragszeiten, während die restliche Zeit die Anwartschaftsrechte der Rentenversicherung erhält. Zum Nachweis der Zeiten dienen Schulzeugnisse und Studienbescheinigungen.

Bei der Ausübung von geringfügigen Studentenjobs besteht zwar Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Trotzdem hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag an die Rentenversicherung zu zahlen. Hierüber erhält der Student für jedes Jahr eine Bescheinigung über das an die Minijobzentrale bei der Knappschaft gemeldete Entgelt. Diese Bescheinigungen sollte man gut aufbewahren, da durch die gezahlten Pauschalbeiträge Rentenansprüche des Studenten entstehen.

Bei solchen Minijobs kann man auch gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Falle hat man reguläre Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu zahlen. Man erhält dafür volle Rentenansprüche. Ein solcher Verzicht ist für Studenten eher nicht zu empfehlen, da während des Studiums eine Beschäftigung meist wegen der Geldknappheit ausgeübt wird. Deshalb sollte man den Lohn nicht noch durch zusätzliche Abzüge verringern.

Wird während des Studiums eine dauerhafte Beschäftigung ausgeübt und beträgt das Einkommen hieraus regelmäßig mehr als 400 € im Monat, dann tritt in der Rentenversicherung Versicherungspflicht ein. Dies gilt auch für zeitlich befristetete Tätigkeiten, die im Kalenderjahr mehr als zwei Monate oder mehr als 50 Arbeitstage dauern.

Für Vollzeitbeschäftigungen, die als Praktika in der Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind und voll entlohnt werden, besteht Versicherungsfreiheit. Das bedeutet, von den Entgelten sind keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bei Studenten eintreten, die eine Kindererziehungszeit in Anspruch nehmen. Hier besteht Versicherungspflicht bis zu drei Jahren in der Rentenversicherung. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dabei vom Bund gezahlt.

Auch wenn man als Student einen Pflegebedürftigen wöchentlich wenigstens 14 Stunden pflegt, führt dies zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden dabei von der zuständigen Pflegekasse gezahlt.

Private Rentenversicherung

Eine private Rentenversicherung ist eine Vorsorge für das Alter. Mit einer solchen Versicherung wird für das Alter die Zahlung einer lebenslangen Rente oder die Auszahlung einer Kapitalsumme vereinbart. Eine solche Rentenversicherung ist für Studenten nicht notwendig. Erst mit dem Eintritt ins Erwerbsleben sollte man sich hierzu Gedanken machen.

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