Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale verringern das Entgelt

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Geringfügigkeitsrichtlinien

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Beispiel 13 (zu B 2.2.1.6, C 1.1.1, C 1.2.1):

Ein gesetzlich krankenversicherter Hausmann ist im Sportverein als Übungsleiter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 560 EUR tätig. Gleichzeitig nimmt er im selben Sportverein die Position des kassenwarts wahr, für die er monatlich 50 EUR erhält. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Vom Arbeitsentgelt als Übungsleiter wird als Übungsleiterpauschale monatlich ein Betrag von 175 EUR, von dem Arbeitsentgelt als Kassenwart wird als Ehrenamtspauschale ein Betrag von 41,67 EUR in Abzug gebracht.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt in dem Sportverein ermittelt sich wie folgt:

Übungsleiter = (560 ./. 175 =) 385,00 EUR
Kassenwart = (50 ./. 41,67 =) 8,33 EUR
zusammen 393,33 EUR

Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der monatlichen Abzugsbeträge von 175 EUR und 41,67 EUR als Aufwandsentschädigung 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6500

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