Gesetzliche Krankenversicherung
Gruppenprophylaxe bei Zahnerkrankungen
Nach § 21 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben die gesetzlichen Krankenkassen und Zahnärzte gemeinsam einheitliche Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen zu fördern und sich finanziell hieran zu beteiligen. Dabei beschränkt sich diese Gruppenprophylaxe auf Versicherte bis zum 12. Lebensjahr. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das Kariesrisiko überdurchschnittlich ist, werden dabei Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt.
Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Schulen und Kindergärten durchgeführt werden. Diese beziehen sich in erster Linie auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene.