Hinzuverdienstgrenze bei der Witwenrente
Bei Witwenrenten, Witwerrenten und Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung wird das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers angerechnet. Das gilt nicht für die erhöhte Witwenrente während des Sterbevierteljahrs. Angerechnet wird das Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes übersteigt.
Diese Grenze erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes für jedes Kind der Witwe, das Anspruch auf Waisenrente hat. Dies gilt auch für Kinder der Witwe, die keinen Anspruch auf Waisenrente haben, weil sie keine Kinder des Verstorbenen sind. Von dem Einkommen, das diese Anrechnungsgrenzen übersteigt werden nur 40% auf die Witwenrente angerechnet.
Angerechnet werden folgende Einkommen:
Erwerbseinkommen
Hierzu zählen Arbeitsentgelte aus Beschäftigungen. Dies gilt auch für Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs).Zum Erwerbseinkommen zählen auch Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
Erwerbsersatzeinkommen
Anzurechnen ist auch das Erwerbsersatzeinkommen. Hierzu zählen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld; Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld.
Danach sind auch anzurechnen andere Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente, Ruhegehälter als Beamte usw.
Vermögenseinkommen
Als anzurechnendes Einkommen gelten auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Übergangsregelung:
Es gelten abweichende Anrechnungsregelungen, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.
In diesem Falle werden nicht angerechnet: Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, private Zusatzrenten, Zusatzrenten der VBL, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus privater Versicherung, Höherversicherungsanteile
Beispielrechnung:
Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2009 27,20 € im Westen und 24,13 € im Osten.
Somit ist ein Betrag von monatlich 718,08 € (637,03 €) anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für jede berechtigte Waise um 152,32 € (135,13 €).
Liegt das Einkommen immer noch über diesen Grenzen, dann ist der übersteigende Betrag nur mit 40% anzurechnen,
Bei Anrechnung von Vermögenseinkommen weisen Sie auf Übergansregelung hin. Könnten Sie mir bitte die Quelle mitteilen.
mfG
Zbigniew Oskedra