Erwerbsminderungsrente und Minijob
Die gesetzliche Rentenversicherung sieht Erwerbsminderungsrenten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung vor. So kann eine volle Erwerbsminderungsrente auch zu drei Viertel, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels der Rente gewährt werden. Eine Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente kann auch zur Hälfte gewährt werden. Je nach Höhe der gewährten Rente, gibt es unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen. Auf alle Fälle ist aber ein Minijob bis zu 400 € monatlichem Entgelt unschädlich für eine gewährte Erwerbsminderungsrente. Bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge in Höhe von 13% für die Krankenversicherung und 15% für die Rentenversicherung ( jeweils 5% bei Haushaltsbeschäftigten zur KV und RV) an die Minijobzentrale zu zahlen.
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