Waisenrente und Minijob

Waisenrente und Minijob

Waisenrentner können neben dem Bezug der Waisenrente eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Solche Minijobs bis 400 € Entgelt monatlich führen nicht zu einer Anrechnung auf die Waisenrente, da der anrechnungsfreie Betrag nicht überschritten wird. Allerdings hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% und zur Rentenversicherung in Höhe von 15% (bei Haushaltsbeschäftigten jeweils 5% zur KV und RV) an die Minijobzentrale zu zahlen. Die pauschalen KV-Beiträge sind nur zu zahlen, wenn der Waisenrentner Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, spielt die Höhe des Entgeltes keine Rolle. Auch für Entgelte über 400 € monatlich entsteht keine Versicherungspflicht. Es sind keine reguläre Beiträge und auch keine pauschalen Beiträge zu zahlen. Allerdings sollten Waisenrentner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich wegen einer möglichen Anrechnung auf die Waisenrente bei der Rentenstelle melden.  Siehe auch: Hinzuverdienstgrenze Waisenrente

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