Bei geringfügigen Beschäftigungen, so genannten Minijobs, hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung zu zahlen. Dabei sind 13% für die Krankenversicherung und 15% für die Rentenversicherung aus dem gezahlten Entgelt zu berechnen. Bei Beschäftigten im Haushalt sind jeweils 5% Pauschalbeiträge für beide Versicherungszweige fällig.
Die pauschal gezahlten Rentenversicherungsbeiträge sind nicht verloren. Sie werden bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Rentenberechnung nach § 76b SGB VI berücksichtigt.
Für die pauschal gezahlten Krankenversicherungsbeiträge entstehen dagegen keine zusätzlichen Leistungsansprüche in der gesetzlichen Krankenversicherung.