Versorgungsempfänger Pensionäre und Minijob

Versorgungsempfänger – Pensionäre und Minijob

Bei Versorgungsempfängern handelt es sich um Personen, denen als frühere Beamte, Richter, Soldaten oder Geistliche ein Ruhegehalt gezahlt wird und die Anspruch auf Beihilfe haben. Üben solche Personen eine geringfügige Beschäftigung aus und übersteigt das Entgelt aus dieser Tätigkeit monatlich nicht den Betrag von 450 €, dann sind sie versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% und zur Rentenversicherung 15% (bei Haushaltsbeschäftigungen jeweils 5% zur KV und RV)des Lohnes an die Minijobzentrale zu zahlen. Die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu zahlen, wenn der Versorgungsempfänger Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Handelt es sich um Versorgungsempfänger, die nicht wegen Erreichen einer Altersgrenze ihre Versorgung beziehen, dann tritt auch bei Minijobs ab 2013 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, so dass der Arbeitgeber 15% und der Arbeitnehmer 3,7% Beitrag zu zahlen hat. Hiervon kann man sich befreien lassen, so dass wieder die obige pauschale Beitragsregelung gilt.

Handelt es sich um eine Beschäftigungen, deren Dauer auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, dann besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, unabhängig davon wie hoch der erzielte Lohn ist. Bei solchen kurzfristigen Beschäftigungen sind auch keine pauschalen Beiträge zu zahlen.

Hauptbeschäftigung von Versorgungsempfängern

Übersteigt das Entgelt aus einer nicht befristeten Beschäftigung monatlich den Betrag von 450 €, dann gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung, da es sich dann um eine Hauptbeschäftigung handelt.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung
In der Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind solche Hauptbeschäftigungen versicherungsfrei, da der Versorgungsempfänger bereits von der Versicherungspflicht befreit ist. In diesem Falle sind auch keine pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, da es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu unterscheiden, ob es sich um Versorgungsempfänger handelt, die aufgrund des Erreichens einer Altersgrenze diese Versorgung erhalten oder ob sie vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit oder sonstigen Gründen im einstweiligen Ruhestand sind. Wird die Versorgung nicht wegen Erreichen der Altersgrenze gezahlt, dann sind Hauptbeschäftigungen voll versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den Beziehern von Altersruhegeld besteht dagegen Versicherungsfreiheit. Allerdings hat der Arbeitgeber in diesen Fällen seinen Arbeitgeberanteil in voller Höhe an die Rentenversicherung zu zahlen. Hierdurch wird vermieden, dass Betriebe zur Einsparung von Lohnnebenkosten bevorzugt Pensionäre einstellen.

Arbeitslosenversicherung
Empfänger von Ruhegehalt sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Durch Übergangsvorschriften wird die Regelaltersgrenze nach und nach für jeden Geburtsjahrgang vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Daher ist zuerst zu prüfen, wann die individuelle Regelaltersgrenze erreicht ist. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungsfreiheit auch in der ausgeübten Hauptbeschäftigung. Hier hat der Arbeitgeber allerdings weiterhin seinen Arbeitgeberanteil abzuführen.

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