Private Krankenversicherung
Wartezeiten
Wartezeit bedeutet, dass der Leistungsanspruch eines Versicherten in der Krankenversicherung nicht sofort entsteht, sondern erst nach einer festgelegten Zeit. Hierdurch will die private Krankenversicherung vermeiden, dass bereits Erkrankte sich versichern, um in den Genuss von Leistungen zu kommen. Erkrankungen, die während der Wartezeit eintreten, begründen auch für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit keine Ansprüche.
Es sind folgende Wartezeiten vorgesehen:
Drei Monate Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehegatten innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung, wenn der Versicherte mindestes seit drei Monaten versichert ist. Dies gilt auch für den Versicherungsschutz für Neugeborene, die einen sofortigen Anspruch haben, wenn das Elternteil bereits drei Monate versichert war und die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgte.
Acht Monate Wartezeit
Diese besondere Wartezeit von acht Monaten gilt für die Leistungen, Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlung.
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Sie können auch erlassen werden, wenn sich der Antragsteller bei einem von der Versicherung bestimmten Arzt untersuchen lässt.
Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden und eine Kranken-Vollversicherung abschließen, werden die Zeiten bei der GKV auf die Wartezeit angerechnet, wenn sie dort ununterbrochen versichert waren.