Rürup Rente

Fragen zur Rüruprente

Rürup Rente

Die Rürup Rente ist nach dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission zur Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Altersbezüge, Bert Rürup, benannt. Allgemein wird diese Rente auch als Basis-Rente bezeichnet.

Diese Basis Rente eignet sich besonders für Selbständige. Für diese ist sie die einzige Möglichkeit, mit steuerlicher Förderung eine Altersvorsorge aufzubauen. Voraussetzung für eine solche Rüruprente ist es, dass die Rente nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnen darf. Sie darf außerdem nicht kapitalisierbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sein.

Damit ist die Rürup Rente auch vor einer Insolvenz gesichert. Die Gläubiger können nicht auf das Kapital zugreifen. Lediglich bei der späteren Rentenphase ist die Rente wie Arbeitseinkommen nur unter Berücksichtigung von Pfändungsfreigrenzen pfändbar.

Diese Einschränkung in der Verfügbarkeit bedeutet aber auch, dass diese Rürup-Rente wie eine gesetzliche Rente behandelt wird. Sie endet mit dem Tode, auch wenn erst kurze Zeit eine Rente bezogen wurde. Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ist nicht möglich. Stirbt der Versicherte bereits vor Rentenbeginn, sind die Beiträge ebenfalls verloren.

Gegen einen solchen Verlust kann man sich mit einer Hinterbliebenenrente absichern. Für Ledige ohne Kinder bietet sich diese Möglichkeit jedoch nicht an.

Die Beiträge für eine Basisrente können jährlich bis zu 20.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der betrag auf 40.000 Euro. Die berücksichtigten Aufwendungen sind mit einem bestimmten Prozentsatz bei der Steuerberechnung anzusetzen. Dieser Satz liegt im Jahre 2005 bei 60% und erhöht sich jedes Jahr um 2% bis im Jahr 2025 der volle Betrag mit 100% anzusetzen ist. Für Beiträge, die 2008 geleistet werden gilt ein Satz von 66% und 2009 der Satz von 68%.

Die Rürup Rente kann auch von Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Bei ihnen führt der Sonderausgabenabzug allerdings nicht zu einer vergleichbaren Minderung der Steuerlast, da die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Höchstbetrag angerechnet werden.

Der steuerlichen Förderung durch den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase steht die Steuerpflicht in der Rentenphase gegenüber. Die bezogenen Renten sind als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Besteuerung unterliegt aber nicht der volle Betrag, sondern nur Prozentsatz, der im Jahr des Rentenbeginnes festgestellt wird. Dieser gilt dann für die gesamte Rentenlaufzeit. Für Rentenbeginne im Jahre 2008 beträgt der Satz 56%. Diese Besteuerungssätze erhöhen sich jedes Jahr um 2%. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahre 2040 sind die Renten dann mit 100% ihres Zahlbetrages zu versteuern.

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