

Versicherungslexikon
Versicherungssprache leicht verständlich erklärt
| Startseite | - | Lexikon | - | Impressum | - | Fragen | - | Kontakt | - | Wegweiser | - | Studenten | - |
| A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |
Eingeschriebene Studenten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Versicherungspflicht gilt bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Ohne den Nachweis einer bezahlten Krankenversicherung kann die Hochschule die Einschreibung oder Rückmeldung verweigern. Von der Versicherungspflicht als Student kann man sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die Dauer des Studiums. Der Nachweis einer Krankenversicherung ist dabei nicht erforderlich. Studenten benötigen allerdings keine eigene Krankenversicherung, solange sie bei einem Elternteil einen Familienhilfeanspruch aus einer gesetzlichen Krankenkasse haben. Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit eines gesetzlichen Wehrdienstes oder Ersatzdienstes. Der Familienhilfeanspruch kann bei verheirateten Studenten auch aus einer Krankenversicherung des Ehegatten bestehen. Hier gibt es keine Altersbegrenzung für den Familienhilfeanspruch. Der Anspruch besteht, solange die Ehe besteht. Der Anspruch auf die Familienhilfe und damit die Krankenversicherung entfällt, wenn der Student ein Einkommen hat, das die Einkommensgrenze übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße beträgt für 2011 = 2.555 € . Übersteigt das monatliche Einkommen des Studenten ein Siebtel (= 365 €), entfällt die Krankenversicherung. Wird das Einkommen aus einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bezogen, dann gilt einheitlich eine Einkommensgrenze von monatlich 400 € Welches Studenteneinkommen wird angerechnet? Trotz des Familienhilfeanspruches bei den Eltern wird der Student dann versicherungspflichtig, wenn sein Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind keinen anderweitigen Krankenschutz hat. Versicherungspflichtige Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder dem Ehegatten familienversichert sind, müssen bei der Einschreibung oder Rückmeldung eine eigene Krankenversicherung nachweisen. Dies ist die studentische Krankenversicherung bei einer der 200 gesetzlichen Krankenkassen. Der monatliche Beitrag beträgt ab dem Sommersemester 2011 für die Krankenversicherung = 64,77 € Der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich hoch. Da die Leistungen ebenfalls weitgehend angeglichen sind, gibt es kaum Argumente für die eine oder andere gesetzliche Krankenkasse. Wichtig ist hier, dass die Krankenkasse am Wohnort oder Studienort eine Ansprechstelle hat, wenn man tatsächlich mal ein Problem hat, das man eben nicht online oder telefonisch klären kann oder will. Was die gesetzliche Krankenversicherung leistet, ergibt sich hier: Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung
Studenten Information
Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Zusatz-Krankenversicherung
Reise-Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Unfallversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Private Unfallversicherung
Private Haftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
ErwerbsunfähigkeitsversicherungHausratversicherung
Kraftfahrzeugversicherung
Rechtsschutzversicherung
Lebensversicherung
Rentenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung der Studenten
Pflegeversicherung = 11,64 € für
Kinderlose ab 23 Jahre = 13,13 €