Gesetzliche Krankenversicherung
Prävention und Selbsthilfe
Nach § 20 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur primären Prävention vorsehen. Diese sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und einen Beitrag zur Verbesserung ungleicher Gesundheitschancen erbringen.
Die Krankenkassen sollen Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder Rehabilitation zum Ziel gesetzt haben. Dabei beschließen alle Krankenkassenverbände gemeinsam die Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung zulässig ist.