Arbeitsunfall

Gesetzliche Unfallversicherung

Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind solche Unfälle, die bei einer versicherten Tätigkeit eintreten. Dabei ist ein Unfall, ein von außen wirkendes, plötzliches, zeitlich eng begrenztes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Diese Einschränkung des Unfallbegriffes auf zeitlich eng begrenzte Ereignisse schließt aus, dass Verschleißerscheinungen, die sich über einen längeren Zeitraum einstellen, als Unfall anerkannt werden. Hier kann es sich unter Umständen um eine Berufskrankheit handeln, deren Anerkennung von der Aufnahme in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) abhängig ist.

Als versicherte Tätigkeit gelten auch die unmittelbaren Wege zur Arbeitsstelle und zurück (Wegeunfall). Wesentliche Unterbrechungen des Arbeitsweges, z.B. die Einkehr in Gaststätten, führen auch zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Dieser lebt auch nicht wieder auf, wenn der endgültige Heimweg angetreten wird.

Der Versicherungsschutz endet auch dann, wenn nicht der unmittelbare Weg, sondern ein Umweg eingeschlagen wird. Hiervon gibt es jedoch mehrere Ausnahmen. Bei Fahrgemeinschaften mit Arbeitskollegen oder anderen Arbeitnehmern sind auch die hierdurch bedingten Umwege versichert. Dies gilt auch wenn der Umweg erforderlich wird, weil der Ehegatte oder die Kinder zu ihrer Arbeitsstätte bzw. zur Schule gebracht werden.

Erleidet eine schwangere Frau einen Arbeitsunfall und wird gleichzeitig das ungeborene Kind (Leibesfrucht) geschädigt, dann ist auch die Körperschädigung des Kindes als Arbeitsunfall zu werten.

 

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