Studentenjob im Urlaubssemester

Studentenjob im Urlaubssemester

Ist ein Student für ein oder mehrere Semester beurlaubt, dann ist er weiterhin eingeschrieben, ohne am Studienbetrieb teilzunehmen. Nimmt ein solcher Student eine Arbeitnehmerbeschäftigung auf, dann gelten folgende sozialversicherungsrechtlichen Regeln: Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung mit einem Entgelt unter 400 € monatlich, dann ändert sich für den Studenten nichts. Vom Arbeitgeber sind pauschale Beiträge  von 13% zur Krankenversicherung und  15% zur Rentenversicherung (bei Haushaltsbeschäftigungen jeweils 5% zur KV und RV) zu zahlen. Handelt es sich um eine auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung, dann spielt die Lohnhöhe keine Rolle. Hier tritt ebenfalls keine Änderung ein. Pauschalbeiträge sind für solche kurzfristigen Beschäftigungen nicht zu zahlen. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig ist sie dann, wenn mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammen im Kalenderjahr 26 Wochen überschreiten.

Wird aus der nicht befristeten Beschäftigung ein Entgelt von mehr als 400 € monatlich bezogen, dann tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung ein. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Während eines Urlaubssemester gilt der Student nämlich nicht mehr sozialversicherungsrechtlich als Student, so dass die allgemeinen Vorschriften zur Versicherungspflicht zur Geltung kommen.

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