Studenten mit Hauptbeschäftigung

Studenten mit Hauptbeschäftigung

Eine Hauptbeschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das neben dem Studium ausgeübt wird und mit dem ein monatlicher Lohn von mehr als 400 € verdient wird. Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt es dabei nicht an. Auch Teilzeitbeschäftigungen sind Hauptbeschäftigungen in diesem Sinne, wenn das Einkommen mehr als 400 E monatlich beträgt. Hierzu gehören also auch so genannte Midijobs mit Einkommen zwischen 400 – 800 € monatlich.

Eine solche Hauptbeschäftigung ist für eingeschriebene Studenten deutscher Hochschulen grundsätzlich versicherungsfrei in der Krankenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nr. 3 SGB V. Diese Versicherungsfreiheit gilt auch für die Pflegeversicherung. Ebenfalls versicherungsfrei ist die Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Absatz 4 Nr. 2 SGB III). Diese Versicherungsfreiheit wird allgemein als Werkstudentenprivileg bezeichnet. Dagegen besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht. Nur wenn die Beschäftigung gleichzeitig ein Praktikum ist, dessen Ableistung in der Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, besteht Versicherungsfreiheit auch in der Rentenversicherung (§ 5 Absatz 3 SGB VI).

Wird die Beschäftigung mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, dann stellt sich die Frage, ob der Schwerpunkt noch auf dem Studium oder der Arbeitnehmertätigkeit liegt. Überwiegt die Beschäftigung, dann kommt die 20-Stunden-Regel zur Anwendung. In diesen Fällen tritt neben der Rentenversicherungspflicht auch Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung ein. Tritt Versicherungspflicht ein, dann sind aus dem erzielten Entgelt Beiträge zu zahlen, die vom Lohn einbehalten werden. Die Beiträge werden zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Die Versicherungspflicht in der Studentenkrankenversicherung endet in diesem Falle. Dies gilt auch für eine bestehende Versicherungspflicht als Waisenrentner.

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