Geringfügig entlohnte und gleichzeitige kurzfristige Beschäftigung

Geringfügige entlohnte Beschäftigung und gleichzeitige kurzfristige Beschäftigung

Wird eine geringfügige Beschäftigung bis 400 € mtl. Einkommen neben einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt, die zeitlich auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist, dann erfolgt keine Zusammenrechnung. Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzung einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt.

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