Altersrente mit Minijob oder Vollzeitbeschaeftigung

Altersrentner mit Minijob oder Vollzeitbeschäftigung

Rentenversicherung
Personen, die eine Vollrente wegen Alters von der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung, wenn sie eine Beschäftigung ausüben. Dies gilt auch für die Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und keinen Anspruch auf eine Altersrente haben. Trotz dieser Versicherungsfreiheit sind bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs bis 450 € monatlicher Verdienst) pauschale Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 15% (Haushaltsbeschäftigte 5%) an die Minijobzentrale zu zahlen. Wird eine Hauptbeschäftigung ausgeübt (Einkommen über 450 € monatlich) dann hat der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung zu entrichten. Sowohl bei den Pauschalbeiträgen als auch den gezahlten Arbeitgeberanteilen entstehen daraus keine Rentenansprüche. Handelt es sich um einen Altersrentner vor dem 65 Lebensjahr, dann sind die besonderen Anrechnungsvorschriften der Rentenversicherung zu beachten. Wird eine Teilrente bezogen, dann gelten die üblichen Vorschriften über die Versicherungspflicht.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Rentner, die eine Arbeitnehmerbeschäftigung ausüben, werden in der Krankenversicherung wie andere Arbeitnehmer auch behandelt. Das bedeutet, dass bei geringfügigen Beschäftigungen ( Minijobs bis 450 € monatlich) Pauschalbeiträge des Arbeitgebers in Höhe von 13% (bei Haushaltsbeschäftigten 5%)an die Minijobzentrale zu zahlen sind. Voraussetzung ist, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Hat ein Rentner eine Beschäftigung mit einem Einkommen über 450 € monatlich, dann wird er als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Eine bestehende Rentner-Krankenversicherung ist dann nachrangig. Der Rentner hat seinen Arbeitnehmeranteil zu zahlen, der vom Lohn einbehalten wird und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil und an die Krankenkasse abgeführt wird.

Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind Personen versicherungsfrei mit Ablauf des Monats, in dem sie die Voraussetzung für die Regelaltersrente erfüllt haben. Üben diese Personen eine Arbeitnehmerbeschäftigung aus, dessen Entgelt im Monat 450 € übersteigt, dann hat der Arbeitgeber seine Arbeitgeberanteile an die Einzugsstelle zu zahlen.

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