Wehrpflicht-Zivildienst und Minijob

Wehrpflicht – Zivildienst und Minijob

Wehrpflichtleistende und Zivildienstleistende können neben ihrem Dienst eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben. Übersteigt das Entgelt aus dieser Beschäftigung monatlich nicht die Grenze von 400 €, dann ist sie versicherungsfrei. Dieser Minijob muss vom Arbeitgeber bei der Minijobzentrale gemeldet werden. Er hat  vom gezahlten Entgelt pauschale Beiträge von 13% zur Krankenversicherung und 15% zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten sind jeweils 5% zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Beschäftigungen, die auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage befristet sind, fallen ebenfalls unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung, auch wenn das monatliche Entgelt den Betrag von 400 € übersteigt. Solche kurzfristigen Beschäftigungen sind dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Handelt es sich bei den Wehrdienstleistenden oder Zivildienstleistenden um Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Dienst unterbrochen wird, dann werden solche kurzfristigen Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt. Hier tritt deshalb Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ein.

Verwandte Themen:
Arbeitslosengeld und Minijob
Beamter und Minijob
Übungsleiter und Minijob
Aufstockung der Rentenbeiträge bei Minijobs
Pauschalbeiträge aus Minijobs erhöhen die Rente

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert