Übungsleiter und Minijob

Übungsleiter und Minijob

Für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer gelten bei nebenberuflich ausgeübten Beschäftigungen abweichende Minijob-Regelungen. Diesem Personenkreis steht eine jährliche steuerfreie Pauschale in Höhe von 2.100 € zu. Entgelte in dieser Höhe stellen auch in der Sozialversicherung kein beitragspflichtiges Entgelt dar. Das bedeutet, dass eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) unter Berücksichtigung dieses Freibetrages zu prüfen ist. Bezieht eine solche Person aus der nebenberuflichen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 500 €, dann kann wahlweise der Freibetrag am Anfang der Beschäftigung oder verteilt auf das Jahr ausgeschöpft werden.

Wird der Freibetrag auf das Jahr verteilt (2.100 /12 = 175 €), dann ergibt sich ein monatliches Entgelt von (500 € – 175) 325 €. Damit liegen die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vor. Es muss eine Anmeldung an die Minijobzentrale erfolgen. Der Arbeitgeber hat von dem monatlichen Entgelt von 325 € pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13% und zur Rentenversicherung in Höhe von 15% zu zahlen.

Wird der Freibetrag wahlweise auf die ersten Monate der Beschäftigung verteilt, dann sind bei einer monatlichen Entlohnung von 500 € die ersten 4 Monate ohne Entgelt (4x 500 = 2.000)und im 5. Monat ein Entgelt von 400 € (500-100) anzurechnen.. Ab dem 6. Monat wird ein Entgelt von 500 € bezogen, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das führt dazu, dass ab dem 6. Monat Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung eintritt. Für den 5. Monat mit einem Entgelt von 400 € ist dagegen eine Meldung an die Minijobzentrale und die Zahlung von pauschalen KV-Beiträgen und RV-Beiträgen vorzunehmen.

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