Begriff der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit

Begriff der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, Studenten und Rentnern ausgeschlossen, wenn sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. So bestimmt es § 5 Absatz 5 SGB V. Was als hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit gilt, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Deshalb haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 3.12.2002 folgendes festgelegt:

A I Ziffer 1.1.2. Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Für diese Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Merkmale für eine hauptberufliche ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§§ 14ff. GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für evtl. erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bilden. In diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.

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