Arbeitnehmer und Selbständigkeit

Arbeitnehmer und Selbständigkeit

Es sind folgende Konstellationen denkbar:
1. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine selbständige Tätigkeit im Nebenberuf aus
2. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus
3. Ein hauptberuflicher Selbständiger übt eine geringfügige Beschäftigung aus

In allen Fällen stellt sich die Frage nach der Versicherungspflicht der Arbeitnehmerbeschäftigung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Zur Beurteilung dieser Frage ist es notwendig, folgende Begriffe zu definieren:

Hauptbeschäftigung
Geringfügige Beschäftigung
Hauptberufliche Selbständigkeit

Hauptbeschäftigung
Hiermit wird ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer bezeichnet, aus der ein monatliches Einkommen von mehr als 400 € erzielt wird und auf Dauer angelegt ist.

Geringfügige Beschäftigung
Dies ist ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer, aus dem monatlich nicht mehr als 400 € Entgelt bezogen wird und auf Dauer angelegt ist. Diese geringfügige Beschäftigung wird auch synonym als Minijob bezeichnet. Als geringfügige Beschäftigung gilt nach § 8 SGB IV auch ein Arbeitsverhältnis, aus dem mehr als 400 € Entgelt bezogen wird, das aber durch Vertrag oder seiner Eigenart auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist. siehe auch: kurzfristige Beschäftigung

Hauptberufliche Selbständigkeit
Dieser Begriff wird im Sozialgesetzbuch verwendet. Es findet sich aber keine Definition dieses Begriffes. Deshalb haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem Rundschreiben vom 3.12.2002 Merkmale festgelegt, bei deren Vorliegen eine hauptberufliche Selbständigkeit angenommen wird. Der Wortlaut dieses Rundschreibens unter AI Ziffer 1.1.2. ist hier abgedruckt: Hauptberufliche Selbständigkeit

1. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine selbständige Tätigkeit im Nebenberuf aus
Da der Schwerpunkt weiterhin auf der Arbeitnehmerbeschäftigung liegt, ist er versicherungspflichtig mit dem Entgelt aus der Beschäftigung in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Für die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit sind Beiträge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, wenn der Selbständige zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gehört und die Einkünfte aus der Selbständigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € monatlich übersteigen.

2. Ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer übt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aus
Die hauptberufliche Selbständigkeit schließt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 5 SGB V aus. Das gilt auch für die gesetzliche Pflegeversicherung. Da es in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung an einer entsprechenden Abgrenzungsvorschrift fehlt, besteht in diesen Zweigen weiterhin Versicherungspflicht. Gehört der Selbständige auch zum Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, dann sind auch Rentenversicherungsbeiträge aus dem selbständigen Einkommen zu zahlen.

3. Ein hauptberuflicher Selbständiger übt eine geringfügige Beschäftigung aus
Die geringfügige Beschäftigung begründet keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Ist der Selbständige freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dann sind für die geringfügige Beschäftigung (Minijob) Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale in Höhe von 13% (5% bei Haushaltsbeschäftigten)des Entgeltes zu zahlen. Besteht eine private Krankenversicherung, dann sind keine KV-Pauschalbeiträge zu zahlen. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge in Höhe von 15% (5% bei Haushaltsbeschäftigten) aus der geringfügigen Beschäftigung an die Minijobzentrale zu zahlen.

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