GKV Soziotherpie

Gesetzliche Krankenversicherung

Soziotherapie

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach § 37a SGB V Anspruch auf Soziotherapie. Eine Soziotherpie wird gewährt, wenn Versicherte wegen schwerer psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

Das Nähere zu den Krankheitsbildern, den Zielen, den Inhalten, dem Umfang, der Dauer und der Häufigkeit der Soziotherapie wird in besonderen Richtlinien des Gemeinsamen Ausschusses der Ärzte und Krankenkassen festgelegt.

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