Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Krankengeld

Krankengeld ist die Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Krankengeld wird auch gezahlt, wenn der Versicherte sich auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Krankenhausbehandlung in einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung befindet. Solange ein Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen besteht, ruht der Krankengeldanspruch.

Das Krankengeld berechnet sich nach dem Regelentgelt. Dies ist das Entgelt des letzten abgerechneten Zeitraumes, mindestens der letzten vier abgerechneten Wochen. Dabei wird das Entgelt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2009 = 3.675 € monatlich) berücksichtigt. Das Krankengeld beträgt 70% des Regelentgeltes. Es darf 90% des Nettoentgeltes nicht übersteigen. Es wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit ist die Bezugsdauer auf 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt. Mit der Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Altersrente endet der Krankengeldanspruch.

Krankengeld wird auch bei der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren gezahlt, wenn der Versicherte wegen der Betreuung des Kindes von der Arbeit fernbleibt und keinen Lohn erhält. Hier ist der Anspruch auf 10 Arbeitstage begrenzt. Bei Alleinerziehenden verlängert sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage.

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