GKV Kinderkrankengeld

Gesetzliche Krankenversicherung

Krankgeld bei Erkrankung eines Kindes

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird nach § 45 SGB V auch Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gezahlt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben.

Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen, beaufsichtigen oder pflegen kann. Der Anspruch auf dieses Krankengeld besteht für längstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage. Wenn ein Anspruch auf ein solches Krankengeld besteht, haben Versicherte gleichzeitig einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Das Krankengeld wird in gleicher Weise berechnet wie das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
   Krankengeldberechnung

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