Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Versorgung mit Hilfsmitteln

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Hilfsmittel. Als Hilfsmittel gelten Körperersatzstücke, Glasaugen, Prothesen, Rollstühle, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Krücken.

Hilfsmittel werden bezahlt, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Für Hilfsmittel können Festbeträge festgesetzt werden. Ist dies der Fall, dann werden nur die Kosten in Höhe des Festbetrages gezahlt. Hilfsmittel können dem Versicherten auch leihweise zur Verfügung gestellt werden. Werden sie nicht mehr benötigt, sind sie an die Krankenkasse zurückzugeben.

Die Kosten von Brillen werden an Versicherte unter 18 Jahren gezahlt. Erwachsene erhalten die Brillenkosten nur bei schwerer Sehbeeinträchtigung. Eine erneute Brillenversorgung wird ab dem 14. Lebensjahr nur bezahlt, wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat. Die Kosten von Brillengestellen werden nicht übernommen. Kontaktlinsen werden nur in medizinisch bedingten Ausnahmefällen gezahlt. Hierzu gehören nicht die Kosten der Pflegemittel.

Durch Rechtsverordnung können Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für geringfügige Kosten einer Instandsetzung, Änderung, Ersatzbeschaffung oder der Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels.

Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln hat der Versicherte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Zuzahlung in Höhe von 10% zu leisten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.

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