Haushaltshilfe der Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 Sozialgesetzbuch V ( SGB V ). Haushaltshilfe wird Versicherten gewährt, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Kann die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe stellen, sind die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, werden nur die erforderlichen Fahrtkosten und der Verdienstausfall erstattet, wenn diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft stehen.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung zu den Kosten in Höhe von täglich 10%, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro zahlen.

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