Pflichtversicherungsgesetz

Kfz Versicherung

Pflichtversicherungsgesetz PflVG

Das Pflichtversicherungsgesetz sieht die Versicherungspflicht für alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge in der Haftpflichtversicherung vor. Das Gesetz bestimmt dabei auch die Mindestdeckungssummen. Diese betragen derzeit 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, eine Million für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden.

Hintergrund der Versicherungspflicht ist, das von dem Betrieb eines Fahrzeuges generell eine bestimmte Gefahr ausgeht. Man will hiermit die Schadensersatzansprüche der Geschädigten sicherstellen. Ohne eine solche Pflichtversicherung würde mancher auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verzichten. Dies hätte bei großen Schäden oft den Ruin des Fahrzeughalters zur Folge und der Geschädigte würde leer ausgehen.

Nach dem PflVG steht den Geschädigten ein Direktanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung zu. Sie brauchen somit nicht die Zustimmung des Versicherungsnehmers.

Die öffentlichen Körperschaften wie die Bundesrepublik, die Länder und Großstädte sind zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet. Bei ihnen geht man davon aus, dass sie finanziell in der Lage sind, die Schadensersatzansprüche selbst zu regulieren. Die meisten haben  wohl eine solche Versicherung, da die Schäden nicht mehr kalkulierbar sind    

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