GRV Vollrente und Teilrente

Gesetzliche Rentenversicherung

Vollrente und Teilrente

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung können eine Altersrente als Vollrente oder Teilrente in Anspruch nehmen. Dabei beträgt die Teilrente ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente.

Wegen der Inanspruchnahme einer Teilrente können die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser mit ihnen die Möglichkeiten einer eingeschränkten Arbeitsleistung erörtert. Macht der Arbeitnehmer hierzu Vorschläge, hat der Arbeitgeber dazu Stellung zu beziehen.

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