GRV Kleine Witwenrente

Gesetzliche Rentenversicherung

Kleine Witwenrente und kleine Witwerrente

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird Witwen und Witwern eine kleine Witwerrente gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die Witwe oder der Witwer dürfen bisher nicht wieder geheiratet haben. Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente besteht für längstens 24 Monate. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe noch kein Jahr bestanden hat.

Die Unterscheidung zur großen Witwenrente oder große Witwerrente besteht darin, dass bei der kleinen Rente das Versorgungsbedürfnis nicht im Vordergrund steht. Hier sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden und der Hinterbliebene ist nicht erwerbsgemindert und hat das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei diesem Personenkreis unterstellt man, dass er noch selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Bei der kleinen Witwenrente und kleinen Witwerrente wird die Rente mit einem Rentenfaktor von 0,25 gezahlt. Das bedeutet, dass als Rente 25% der für den Verstorbenen geltenden Altersrente gezahlt wird. Für die ersten drei Monate wird die Rente in voller Höhe gezahlt.

 

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