GRV Erziehungsrente

Gesetzliche Rentenversicherung

Erziehungsrente
Die Erziehungsrente nimmt im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eine Sonderstellung ein. Hier wird nicht die Rente aus der Versicherung des Verstorbenen gewährt, sondern eine Rente aus der eigenen Versicherung der erziehenden Person. Gleichwohl zählt sie zu den Renten wegen Todes, da hier der geschiedene Ehegatte gestorben ist. Die Rente wird in voller Höhe der eigenen Altersrente gezahlt.

Anspruch auf die Erziehungsrente haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn

die Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden und der geschiedene Ehegatte verstorben ist
ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzogen wird
der Versicherte nicht wieder geheiratet hat
der Versicherte bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

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