GRV Berücksichtigungszeiten

Gesetzliche Rentenversicherung

Berücksichtigungszeiten

Als Berücksichtigungszeit gilt die Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Lebensjahr, Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen. Berücksichtigungszeiten begründen allein keinen Anspruch auf Rente. Sie wirken sich nur positiv bei der Wartezeit von 35 Jahren aus. Sie können sich auch rentensteigernd bei der Bewertung von beitragsfreien Zeiten auswirken.

Als Berücksichtigungszeit wird auf Antrag auch die Zeit einer nichterwerbsmäßigen häuslichen Pflege vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 angerechnet. Ab 1.4.1995 sind pflegende Personen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten sind somit Beitragszeiten.

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