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Geringfügigkeitsrichtlinien
Beispiel 19 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.1 und C 1.2.1):
Eine Verkäuferin arbeitet regelmäßig
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1800 EUR
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR
Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung findet nicht statt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0