Gehaltsumwandlung kann Versicherungspflicht vermeiden

Geringfügigkeitsrichtlinien

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Beispiel 14 (zu B 2.2.1.7, C 1.1.1, C 1.1.2 und C 1.2.1):

Eine Bürohilfe vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber den Bruttoentgeltanspruch in Höhe von 510 EUR ab Beschäftigungsbeginn im Juni um 120 EUR mindert und in diesem Umfang eine Versorgungszusage zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung abgibt.

Die Bürohilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt von 390 EUR (510 ./. 120) nach der Entgeltumwandlung 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6500

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