Übungsleiterpauschale kann zur Versicherungsfreiheit führen

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Geringfügigkeitsrichtlinien

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Beispiel 11 (zu B 2.2.1.6, C 1.1.1 und C 1.2.1):

Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 EUR. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 175 EUR in Abzug gebracht.

Die nebenberufliche Lehrerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrages von 175 EUR als Aufwandsentschädigung 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0

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