Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer bei geringfügig Beschäftigten

Geringfügigkeitsrichtlinien

zum Inhaltsverzeichnis

I. 4. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
4.1 Einheitliche Pauschsteuer

(1) Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob-Zentrale zuständig. Das gilt sowohl für Beschäftigte im Privathaushalt als auch für Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten – ausgenommen davon sind Beschäftigungen, die wegen Bestandsschutzes Versicherungspflicht begründen (vgl. B 7) – ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden. In diesem Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und teilt darüber hinaus mit, ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Minijob-Zentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den übrigen Abgaben jeweils am 15. Juli (für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni) und am 15. Januar (für den Zeitraum vom 1.Juli bis zum 31. Dezember) vom Arbeitgeber ein.

(2) Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer selbst und teilen der Minijob-Zentrale den Betrag im Beitragsnachweisverfahren mit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert