Meldungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen

Geringfügigkeitsrichtlinien

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D. 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

(1) Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel „109”) ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit „6” und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung mit ”5” zu verschlüsseln. Wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist gleichwohl der Personengruppenschlüssel „109”, aber zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe „1” zu verwenden. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit „0” zu verschlüsseln.

(2) Sofern für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung weder Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (z. B. wegen einer privaten Krankenversicherung; vgl. C 1.1) noch Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. wegen Beitragszahlung an ein berufständisches Versorgungswerk; vgl. C 1.2.2) anfallen, sind Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Personengruppenschlüssel 190 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0000 zu erstatten, sofern es sich um Beschäftigte handelt, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Anderenfalls fallen keine Meldungen an.

(3) Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder – bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit -Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 155 EUR zu beachten ist.

(4) Der Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber ist mit den Abgabegründen „31“ und „11“ (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt z. B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.

(5) Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgeltfortzahlung) ist eine Abmeldung zum Ablauf des (Zeit-)Monats mit Abgabegrund „34” (§ 7 Abs. 3 SGB IV findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung; vgl. auch Beispiel 30) zu erstatten. Gleiches gilt bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung für die Abmeldung mit Abmeldegrund “30” (vgl. B 5.3 und Beispiel 8b). Bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld erfolgt eine Unterbrechungsmeldung zum Ende des Zeitraums der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund „51” .

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