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Geringfügigkeitsrichtlinien
Beispiel 22 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.1, C 1.1.2 und C 1.2.1):
Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beimArbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 EUR.
Bei den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 EUR nicht übersteigt; die Beschäftigungen sind deshalb versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung kommt auch für den Bereich der Rentenversicherung nicht in Betracht, weil die Beamtenbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Die Arbeitgeber B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber B/C
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0