Fortbestand der Rentenversicherungspflicht

Geringfügigkeitsrichtlinien

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B. 7. Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen
7.1.2 Fortbestand der Rentenversicherungspflicht

In der Rentenversicherung blieben nach § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen, die vom 1. April 2003 an geringfügig waren und deshalb versicherungsfrei gewesen wären, weiterhin versicherungspflichtig. Dabei war unerheblich, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelte, der nur eine Beschäftigung, die bisher wegen Überschreitens der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen versicherungspflichtig war, oder eine kurzfristige Beschäftigung, die wegen Überschreitens des bisherigen Zeitrahmens (zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Zeitjahres) versicherungspflichtig war, ausübte, aber nach neuem Recht versicherungsfrei gewesen wäre. Für Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine (erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübten, die bislang wegen Zusammenrechnung mit der (Haupt-)Beschäftigung versicherungspflichtig war, bestand in der (ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung vom 1. April 2003 an Versicherungsfreiheit.

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