Fortbestand der Krankenversicherungspflicht

Geringfügigkeitsrichtlinien

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7.1.1 Fortbestand der Krankenversicherungspflicht

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V kam ein Fortbestand der Krankenversicherungspflicht für eine nach dem vom 1. April 2003 an geltenden Recht geringfügige Beschäftigung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllte, wobei die Einkommensgrenze für die Familienversicherung bei Beschäftigten seit dem 1. April 2003 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V 400 EUR beträgt. Es musste sich also um Arbeitnehmer handeln, deren Beschäftigung bis zum 31. März 2003 wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Wochenstunden oder wegen Überschreitens der Arbeitsentgeltgrenze von 325 EUR versicherungspflichtig war, die aber vom 1. April 2003 an nicht mehr der Versicherungspflicht unterlagen, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht überstieg, und die neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung noch weitere Einnahmen hatten, die zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 EUR betrugen.

Der Fortbestand der Krankenversicherungspflicht galt mithin nicht für eine Beschäftigung, die nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht versicherungspflichtig war, weil sie neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wurde, aber nach neuem Recht nicht mehr mit der (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen war und deshalb versicherungsfrei blieb. Soweit für Arbeitnehmer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestand, blieben die Arbeitnehmer auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

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