Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Geringfügigkeitsrichtlinien

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B. 2.2.3 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

(1) Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und damit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und erwerben dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder – als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung – neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung hinzuweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nachweisgesetz). Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. (vgl. Beispiele 28, 29, 30, 31, 32, 33 )

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