Geringfüge Beschäftigung bei Alg II und Rentenversicherungsfreiheit

Geringfügigkeitsrichtlinien

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2.2.3.3 Leistungsbezieher nach dem SGB II

Nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI sind Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die beiträge werden von den jeweils zuständigen Leistungsträgern getragen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges entsteht seit 1.1.2007 nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger versicherungspflichtig beschäftigt ist (Neuregelung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 – BGBl. I S. 558).

Durch die eingeführte Regelung wirkt sich der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nachteilig auf die dem Grunde nach zustehende Rentenanwartschaftszeit aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges. Insoweit betroffene Arbeitnehmer können wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ab Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II, frühestens jedoch ab 1.1.2007, zurücknehmen.

Die Erklärung über die Rücknahme des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Ein erneuter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI ist in dieser Beschäftigung dann nicht mehr möglich. Die Rücknahme des Verzichts wirkt zugleich auf alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

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