Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung bei geringfügig Beschäftigten

Geringfügigkeitsrichtlinien

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B. 2.2.2.6 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) In der Krankenversicherung unterliegen Arbeitnehmer nur dann der Versicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt und in den letzten drei Kalenderjahren nicht überstiegen hat. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich im Kalenderjahr 2009 auf 48.600 EUR. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 ausschließlich privat kranken versichert waren, beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Kalenderjahr 2009 44.100 EUR.

(2) Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung eintreten. Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden auch in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen grundsätzlich frühestens nach dreimaligem aufeinander folgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (vgl. Beispiel 27)

Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 8.3.2007 geregelt.

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