Wartezeiten der privaten Krankenversicherung

Fragen zur PKV    

  zurück zum Fragenkatalog

Welche Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenversicherung?

In der privaten Krankenversicherung gibt es eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und eine besondere Wartezeit von acht Monaten. Wartezeit bedeutet, dass Krankheiten, die innerhalb dieser Zeit auftreten, keinen Leistungsanspruch begründen. Die besondere Wartezeit von acht Monaten gilt für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die Wartezeit entfällt, wenn es sich um die Folgen eines Unfalles handelt.

Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsschutz von einem Ehegatten innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die Wartezeit entfällt auch für Neugeborene.

Bei der Krankenvollversicherung, die sich unmittelbar an eine gesetzliche Krankenversicherung anschließt, wird die Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Wartezeit angerechnet. Wartezeiten können auch erlassen werden, wenn sich der Versicherte von einem von der Versicherung bestimmten Arzt untersuchen lässt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert