Schlüsselverlust

Betriebshaftpflicht

Abhandenkommen von Schlüsseln

Das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung oder Klausel in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) mitversichert. Die Schlüssel müssen sich rechtmäßig zuletzt im Besitz des versicherten Betriebes bzw. eines seiner Angehörigen befunden haben.

Ist einem Handwerksbetrieb der Hausschlüssel wegen eines Reparaturauftrages  überlassen worden, so haftet der Betrieb für den Verlust. Müssen einzelne Schlösser oder die komplette Schließanlage ausgetauscht werden, kann dies teuer werden. Deshalb sollte eine solche Klausel in jeder betrieblichen Haftpflichtversicherung enthalten sein.

Wird aufgrund des Schlüsselverlustes in das Haus oder die Wohnung eingebrochen, dann ist dieser Folgeschaden nicht versichert. Nicht versichert sind auch die Verluste von Schlüsseln, die zu eigenen oder gemieteten Räumen des versicherten Betriebes gehören. Auch der Schlüsselverlust von Tresorschlüsseln, Möbelschlüsseln und Schlüsseln zu anderen beweglichen Sachen, sind nicht versicherbar.

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