Betriebshaftpflicht
Schäden an gemieteten oder geliehenen Arbeitsmaschinen
Mietsachschäden sind nach den Bestimmungen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) grundsätzlich ausgeschlossen. Durch besondere Vereinbarungen oder Klauseln können aber bestimmte Schäden eingeschlossen werden. Bei Bauhandwerkern ist es inzwischen üblich, dass die Schäden an Arbeitsgeräten, die von anderen Handwerkern geliehen oder gemietet werden, in der Betriebshaftpflicht eingeschlossen werden.
Dies gilt meist aber nicht für Schäden, die durch Brand, Transport, Explosion, Abnutzung und Verschleiß entstehen. Das Mieten der Arbeitsgeräte von professionellen Baumaschinenverleihfirmen ist dagegen meist nicht im Versicherungsschutz enthalten.