Vorläufige Deckung

Vorläufige Deckungszusage

Mit dem Antrag auf Abschluss einer Versicherung ist noch kein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Erst mit der Annahme durch die Gesellschaft und Zahlung des Erstbeitrages tritt der volle Versicherungsschutz ein.

Zwischen Antrag und Annahme kann ein längerer Zeitraum liegen, da die erforderliche Risikoprüfung den Abschluss verzögert. In dieser Zeit besteht normalerweise kein Versicherungsschutz. Oft besteht aber eine dringende Notwendigkeit eines solchen Schutzes. In diesem Falle gibt die Versicherung eine vorläufige Deckungszusage.

Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Versicherungsvertrag. Vorläufige Deckungszusagen kann es in fast allen Versicherungszweigen, mit Ausnahme der Krankenversicherung, geben.

So kann bei einer Lebensversicherung die vorläufige Deckung für eine begrenzte Todesfallsumme gegeben werden. Diese wird fällig, wenn der Tod noch vor Abschluss des Vertrages eintritt.

Üblich ist die vorläufige Deckung ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) ist ein Beispiel für eine Deckungszusage, bevor der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Kommt der Vertrag rückwirkend zustande, entfällt die vorläufige Deckung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, dann wird für die Zeit der Zusage der Beitrag fällig.

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