GUV Witwenrente der Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung

Witwenrente und Witwerrente

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden an die Witwen und Witwer Renten gezahlt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Dies gilt nur, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Ist die Ehe erst nach Eintritt des Arbeitsunfalls geschlossen worden und tritt der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitsunfall ein, wird keine Rente gezahlt.

Die Witwenrente oder Witwerrente wird in folgender Höhe gezahlt:
a. für die ersten drei Monate nach dem Tode in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes
b. nach Ablauf von drei Monaten in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes
c. in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat, Kinder erzieht oder berufs- oder erwerbsunfähig ist.

Einkommen, das der Hinterbliebene bezieht, wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf die Rente angerechnet. Die Witwenrente und Witwerrente darf zusammen mit den Waisenrenten einen Betrag von 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, werden die Renten anteilmäßig gekürzt.

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